Alparslan Kuytul wurde am Ende eines dreitägigen Gerichtsverfahrens von der 4. Großen Strafkammer zu Adana freigelassen. Doch nachdem die Staatsanwaltschaft bei der 5. Großen Strafkammer Einspruch eingelegt hat, wurde dem Einspruch Folge geleistet, daraufhin wurde Alparslan Kuytul nicht einmal 24 Stunden nach der Freilassung erneut verhaftet.
Die Anklage in diesem Verfahren umfasst 120 Seiten und 38 Ordner. Die Gerichtsverhandlung dauerte drei Tage an. 44 Personen haben sich verteidigt. Die Anwälte wurden angehört. Die Niederschrift der Aussagen der Angeklagten und der Anwälte waren noch nicht zu Ende gebracht worden und wurden daher noch nicht in die Akte hinzugefügt. Folglich stellen sich folgende Fragen:
- In welcher Zeit wurde die Akte nach nicht einmal 24 Stunden an die 5. Große Strafkammer weitergereicht?
- Nach welchen Kriterien bzw. auf welcher Grundlage hat die 5. Große Strafkammer einen Haftbefehl erteilt, obwohl in der Akte noch nicht die Aussagen und Verteidigungen der Angeklagten und Anwälte aufgenommen wurden?
- Wann haben sie es zeitlich geschafft, die 120-seitige Anklage und die 38 Ordner zu untersuchen?
- Woher nimmt sie sich das Recht, in die Entscheidung der 4. Großen Strafkammer einzugreifen, welche nach monatelangen Untersuchungen und drei Tagen Gerichtsverhandlung auf Freilassung entschieden hatte?
- Wenn sie sich nicht die Aussagen und Verteidigungen der Richter, Angeklagten und Anwälte angehört hat, auf wen hat sie dann gehört und die Entscheidung auf Freilassung rückgängig gemacht?
Die 4. Große Strafkammer hat sich alles angehört und auf Freilassung entschieden. Die 5. Große Strafkammer weiß nicht einmal, was für eine Verteidigung gemacht wurde, und ordnet die Verhaftung des Gelehrten Alparslan Kuytul und des Vorsitzenden der Furkan-Stiftung, Ali Alagöz, an. Auch sind die Belege und Quittungen für das Geld, was in der Stiftung gefunden wurde, der 4. Große Strafkammer vorgezeigt und von ihnen via SEGBIS (Ses ve Görüntü Bilisim Sistemi – Video- und Audioübertragungssystem) aufgenommen worden. Jedoch weiß die 5. Große Strafkammer nicht davon Bescheid und ordnet die Verhaftung an.
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