Fluggastdatenspeicherung am Freitag in Kraft getreten

Ein weiterer Schritt zum gläsernen Bürger: Klammheimlich ist am Freitag das neue BKA-Gesetz in Kraft getreten. Was heißt es für den Bürger? Unter anderem erhält das Bundeskriminalamt die Reisedaten der Flugpassagiere und darf diese fünf Jahre speichern. Nach sechs Monaten müssen diese Daten zwar anonymisiert werden, dies kann aber durch eine richterliche Anordnung rückgängig gemacht werden. Diese Daten erhalten nicht nur Landeskriminalämter, Bundespolizei, Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst, Europol auch andere Staaten, denn es bestehen Abkommen über den Fluggastdatenaustausch mit den USA, Australien und Kanada. Gespeichert werden neben Name, Vorname, E-Mail-Adresse, Anschrift, Sitzplatzinformationen, Angaben zu den Mitreisenden, Reiseroute, Reisepassnummer und Rechnungsadresse auch Angaben zum Gepäck und besondere Essenswünsche. Insgesamt werden bis zu 60 Informationen über die Passagiere gespeichert.

Vom Innenministerium heißt es zwar: „Die Überprüfung von Fluggastdaten leistet einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität“, es werden erstens auch Daten ohne Verdacht gespeichert, es reicht der Einstieg in ein Flugzeug und zweitens in Großbritannien gilt bereits seit 2004 ein System zur Fluggastdatenspeicherung, dies konnte weder Terrorismus noch Kriminalität verhindern.

Dies ist ein weiterer Angriff auf den Daten- und Grundrechtsschutz und ein weiterer Schritt Richtung gläsernen Bürger.

Fluggastdaten nach diesem Bundesgesetz §3 sind:
1. Angaben zum Fluggastdaten-Buchungscode,
2. Datum der Buchung und der Flugscheinausstellung,
3. planmäßiges Abflugdatum oder planmäßige Abflugdaten,
4. Familienname, Geburtsname, Vornamen und akademischer Grad des Fluggastes,
5. Anschrift und Kontaktangaben des Fluggastes, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
6. alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift,
7. gesamter Reiseverlauf für bestimmte Fluggastdaten,
8. Angaben zum Vielflieger-Eintrag,
9. Angaben zum Reisebüro und zum Sachbearbeiter,
10. Reisestatus des Fluggastes mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge und Fluggäste mit Flugschein, aber ohne Reservierung,
11. Angaben über gesplittete und geteilte Fluggastdaten,
12. allgemeine Hinweise, einschließlich aller verfügbaren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen, wie beispielsweise Namensangaben, Geschlecht, Alter und Sprachen des Minderjährigen, Namensangaben und Kontaktdaten der Begleitperson beim Abflug und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, Namensangaben und Kontaktdaten der abholenden Person und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, begleitender Flughafenmitarbeiter bei Abflug und Ankunft,
13. Flugscheindaten, einschließlich Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug und automatische Tarifanzeige,
14. Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen,
15. Angaben zum Code-Sharing,
16. vollständige Gepäckangaben,
17. Anzahl und Namensangaben von Mitreisenden im Rahmen der Fluggastdaten,
18. etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (API-Daten), einschließlich Art, Nummer,
Ausstellungsland und Ablaufdatum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Luftfahrtunternehmen, Flugnummer, Tag des Abflugs und der Ankunft, Flughafen des Abflugs und der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und der Ankunft und
19. alle vormaligen Änderungen der unter den Z 1 bis 18 aufgeführten Fluggastdaten.

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